Vereinsdinge

Vereinssatzung

Satzung des Vereins WABE e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Wabe e.V.
(Wohnen-Attraktiv-Bezahlbar-Eigenständig)
2. Er hat den Sitz in Magdeburg.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Verwendung der Mittel

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Insbesondere der Gestaltung der Lebensumwelt von Kindern und Jugendlichen.
2. Dazu zählen ebenfalls Leistungsangebote in der Kinder- und Jugendhilfe.
3. Der Verein zeigt Angebote der Kinder- und Jugendhilfe auf, organisiert und begleitet deren Umsetzung.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
5. Für die Zweckerfüllung kann der Verein Personen beschäftigen.
6. Alle Inhaber von ehrenamtlichen Vereinsämtern dürfen nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen. Jeder, der im Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD lebt, kann Mitglied des Vereins werden, wenn er das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein wird schriftlich an den Vorstand gestellt. Dieser entscheidet über den Antrag.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch den Tod des Mitglieds
b. durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. durch Auflösung der juristischen Person
4. Ein Mitglied, dass in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Initiativanträge müssen von 25% der Anwesenden unterstützt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

§ 6 Organe sind:

a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens:
a. der / dem Vorsitzenden
b. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. der / dem SchatzmeisterIn.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann durch den Vorstand ein Ersatzmitglied bestellt werden.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die von der / dem Vorsitzenden und bei Verhinderung von der / dem stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muss in der darauffolgenden Sitzung neu verhandelt werden.
5. Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.


§ 8 Geschäftsordnung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins kann die Mitgliederversammlung eine/n Geschäftsführer/in beauftragen. Die / der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes.
2. Über die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen entscheidet der Vorstand.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der / dem Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Mittelabforderungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder des Schatzmeisters.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen
einzuberufen. Anträge können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
2. Die Einladung erfolgt mittels einfachen Brief, per Email oder per Fax an die zuletzt bekannte Anschrift/Emailadresse/Faxnummer der Mitglieder. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleitung.
4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig aufgrund der ordnungsgemäßen Ladung. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn der Mitgliederversammlung festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Eine Änderung der Satzung, der
Geschäftsordnung oder des Vereinszweckes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. die Wahl von mindestens einem Revisoren auf die Dauer von einem Jahr, welche das Recht haben, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat / haben er / sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des
Prüfungsberichts des / der Revisoren und Erteilung der Entlastung
d. Den Beschluss über den Haushaltsplan
e. Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung
f. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
g. Die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss.
2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
2. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Eingabe des Zweckes und der Gründe fordern.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen entsprechend der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Finanzierung, Buchführung und Kassenführung

1. Der Verein bestreitet seine Tätigkeit aufgrund öffentlicher bzw. privater Zuwendungen, Spenden und Schenkungen sowie der ehreamtlichen Tätigkeit
seiner Mitglieder.
2. Der Verein ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
3. Der / die Schatzmeister/in trägt folgende Aufgaben:
a. Ordnungsgemäße Buch- und Belegführung des Vereins
b. Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes hinsichtlich der Bewegung von Geldern
c. Verpflichtung zur Offenlegung der Buch- und Belegführung gegenüber dem / der Revisoren.
4. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Vorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist 10 Jahre bei den Akten aufzubewahren.
5. Die Auflösung des Vereins darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur nach den Bestimmungen des § 15 der Satzung erfolgen.
6. Durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags- und Finanzordnung werden die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Verfahrensweise für die Abführung von Sonderbeiträgen sowie die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erhebung von Umlagen und die sonstigen Angelegenheiten des Finanz- und Rechnungswesens geregelt.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden
Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der abgegebenen Stimmen für die
Auflösung stimmen müssen.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck, mit der Frist von vier Wochen einzuberufenden, außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes soweit Vermögenswerte
aus öffentlichen Zuwendungen beschafft wurden, auch des Zuwendungsgebers ausgeführt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Alternative Jugendzentrum e.V. Dessau.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 04.07.00 in Kraft.

letzte Änderung nach Beschluss der MVV: 20.11.2005

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